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Zum Nikolaus

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Der Weihnachtsmann- eine juristische Betrachtung
von Frau stud.jur. Katrin Willms, Universität Bonn

Einleitung
Gerade in den letzten 4 Wochen des Jahres tritt eine Person, oder besser gesagt: eine Manifestation, in Erscheinung, deren Aufenthaltsort in den restlichen 48 Wochen des Jahres höchstens spekulativ zu erahnen ist: der Weihnachtsmann. Obwohl dieser in der Bevölkerung einen guten Ruf geniesst, ja sich manche Personen sogar auf sein Kommen freuen und dieser Freude in Liedern Ausdruck verleihen (siehe als Beispiel: " Morgen kommt der Weihnachtsmann" m.w. N.), ist die juristische Behandlung der tatsächlichen Aktivitäten dieser Manifestation ein sehr komplexes Themengebiet. Dieses Themengebiet soll im folgenden kurz skizziert werden.
Angemerkt werden soll noch, daß diese Darstellung auch auf das Christkind zutreffen, dem in  manchen Teilen Deutschlands der Rang des Weihnachtsmannes gebührt. Um die Übersichtlichkeit der Darstellung zu erhalten, wird in diesem Text nur auf den Weihnachtsmann eingegangen werden.
Eine umfassende Darstellung des Bereiches  "Jahresendzeitfiguren im  deutschen Recht"  wird von der Verfasserin erarbeitet und soll in Kürze als Dissertation zur Erlangung der juristischen Doktorwürde an der Universität Bonn vorgelegt werden.

Strafrechtliche Aspekte
Es sind hier nur die strafrechtlichen Aspekte zu nennen, da diese als am schwerwiegendsten zu beurteilen sind.

In Betracht käme eine Strafbarkeit des Weihnachtsmannes nach § 243 I Nr. 1  StGB (Einbruch). Der Weihnachtsmann verschafft sich, obwohl der Tathergang in diesem Fall aus metaphysischen Gründen noch nicht ganz geklärt werden kann, Einlaß, er dringt in eine fremde Wohnung ein. Eine Strafbarkeit wegen Einbruchs scheitert jedoch an dem Tatbestandsmerkmal des Diebstahls, da in allen bekannten Fällen gerade nicht Gewahrsamsbruch an fremden Eigentum vorliegt, sondern im Gegenteil, etwas in den Wohnungen zurückgelassen wird.
Trotzdem erfüllt das  oben genannte Eindringen des Weihnachtsmannes in ein fremdes Haus den Tatbestand des Hausfriedensbruchs, § 123 StGB. Ob von Seiten der Wohnungseigentümer ein strafbefreiendes Einverständnis vorliegen würde, muß von Fall zu Fall geprüft werden.  

Ein möglicher Verstoß gegen § 240 StGB (Nötigung) käme auch in Betracht.
Kinder bekommen von ihren Eltern schon sehr früh erzählt, daß sie das ganze Jahr über brav sein müssen, da sie ansonsten keine Geschenke vom Weihnachtsmann erhalten würden. Dies erfüllt den Tatbestand der Nötigung, der erfordert, daß jemand einen anderen durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (§ 240 I 1. Alt. StGB) zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Die Erziehungsberechtigten drohen den Kindern mit einem einem materiellen Übel, um sie zum Wohlverhalten zu bewegen. Die Drohung wird zwar nicht vom Weihnachtsmann selbst ausgesprochen, er handelt vielmehr als Mittäter und Anstifter.

Ein weiteres Problem ist die Warenbeschaffung des Weihnachtsmannes. Da nach dem bisherigen Wissenstand und nach der Parallelwertung in der Laienssphäre nicht davon auszugehen ist, daß er von den Eltern für seine Dienstleistung entlohnt wird, und da bisher noch niemand glaubwürdig bezeugen konnte, den Weihnachtsmann beim Einkauf der Geschenke gesehen zu haben, liegt der Verdacht nahe, daß es sich bei den Geschenken um Diebesgut handeln könnte. Eine Strafbarkeit gemäß § 242 StGB käme in Betracht.
Da sich der Weihnachtsmann meist in Begleitung von Knecht Ruprecht befindet, wäre hier ein Bandendiebstahl gemäß § 244 I Nr.2 StGB  anzuprüfen (und abzulehnen, da nach herrschender Meinung eine Bande mindestens aus 3 Personen bestehen muß). Um diesen Sachverhalt ganz aufklären zu können fehlen  aber bisher die Beweise.
Wenn es sich um Diebstahl handeln würde, wäre unter Umständen durch das Verhalten der Erziehungsberechtigten und Kinder der Tatbestand der Hehlerei (§ 259 I StGB)  erfüllt. Dies ist aber dennoch abwegig, da davon ausgegangen werden kann, daß die Beschenkten meist nicht strafmündig sind und deren gesetzliche Vertreter gutgläubig handeln, was als strafauschließend gewertet werden kann.

In so fern es sich nicht um den Weihnachtsmann persönlich, sondern um die weitverbreiteten "Kopien"  des Weihnachtsmannes handelt, kommen noch eine  Strafbarkeit gemäß § 132 StGB, Amtsanmaßung, und  eine Strafbarkeit  wegen Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen in Betracht, § 132 a  I Nr. 3 StGB (wer unbefugt.......Amtskleidung oder Amtsabzeichen trägt).

Zusammenfassung
Zusammenfassend kann gesagt werden, daß die Erscheinung "Weihnachtsmann" rechtlich nicht unerhebliche Schwierigkeiten aufwirft. Der Weihnachtsmann macht sich, während er seiner in der Bevölkerung naiverweise so geschätzten Tätigkeit nachgeht, gegen mehrere Normen des deutschen StGB verstößt.
Desweiteren verstößt er noch gegen elementare arbeitsrechtliche Vorschriften, dies kann hier aber aus Platzgründen nicht weiter ausgeführt werden.  
Die Figur, die Kinder zum Vorbild dienen sollte, verstößt in eklatanter Weise gegen die deutsche Rechtsordnung, ja, es kann gesagt werden, daß es sich bei diesem "Vorbild" um einen Straftäter handelt.
Schon nach dieser skizzenhaften Überlegung wird deutlich, daß es dringend einer Reform der Behandlung des Weihnachtsmannes in Deutschland und im deutschen Recht  geben muß.
Diese Probleme können nur durch die Legislative gelöst werden, ein Ansatz wäre beispielsweise eine Weihnachtsmann-Verordnung oder ein gesondertes Weihnachtsmannstrafgesetzbuch, die der momentanen Rechtsunsicherheit der Erziehungsberechtigten abhelfen könnte und dieses rechts- und sozialpolitische Problem zufriedenstellend lösen würde.

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