Der Weihnachtsmann- eine juristische Betrachtung
von Frau stud.jur. Katrin Willms, Universität Bonn
Einleitung
Gerade in den letzten 4 Wochen des Jahres tritt eine Person, oder
besser gesagt: eine Manifestation, in Erscheinung, deren Aufenthaltsort
in den restlichen 48 Wochen des Jahres höchstens spekulativ zu erahnen
ist: der Weihnachtsmann. Obwohl dieser in der Bevölkerung einen guten
Ruf geniesst, ja sich manche Personen sogar auf sein Kommen freuen und
dieser Freude in Liedern Ausdruck verleihen (siehe als Beispiel: "
Morgen kommt der Weihnachtsmann" m.w. N.), ist die juristische
Behandlung der tatsächlichen Aktivitäten dieser Manifestation ein sehr
komplexes Themengebiet. Dieses Themengebiet soll im folgenden kurz
skizziert werden.
Angemerkt werden soll noch, daß diese Darstellung auch auf das
Christkind zutreffen, dem in manchen Teilen Deutschlands der Rang
des Weihnachtsmannes gebührt. Um die Übersichtlichkeit der Darstellung
zu erhalten, wird in diesem Text nur auf den Weihnachtsmann eingegangen
werden.
Eine umfassende Darstellung des Bereiches "Jahresendzeitfiguren
im deutschen Recht" wird von der Verfasserin erarbeitet und
soll in Kürze als Dissertation zur Erlangung der juristischen
Doktorwürde an der Universität Bonn vorgelegt werden.
Strafrechtliche Aspekte
Es sind hier nur die strafrechtlichen Aspekte zu nennen, da diese als am schwerwiegendsten zu beurteilen sind.
In Betracht käme eine Strafbarkeit des Weihnachtsmannes nach § 243 I
Nr. 1 StGB (Einbruch). Der Weihnachtsmann verschafft sich, obwohl
der Tathergang in diesem Fall aus metaphysischen Gründen noch nicht
ganz geklärt werden kann, Einlaß, er dringt in eine fremde Wohnung ein.
Eine Strafbarkeit wegen Einbruchs scheitert jedoch an dem
Tatbestandsmerkmal des Diebstahls, da in allen bekannten Fällen gerade
nicht Gewahrsamsbruch an fremden Eigentum vorliegt, sondern im
Gegenteil, etwas in den Wohnungen zurückgelassen wird.
Trotzdem erfüllt das oben genannte Eindringen des
Weihnachtsmannes in ein fremdes Haus den Tatbestand des
Hausfriedensbruchs, § 123 StGB. Ob von Seiten der Wohnungseigentümer
ein strafbefreiendes Einverständnis vorliegen würde, muß von Fall zu
Fall geprüft werden.
Ein möglicher Verstoß gegen § 240 StGB (Nötigung) käme auch in Betracht.
Kinder bekommen von ihren Eltern schon sehr früh erzählt, daß sie das
ganze Jahr über brav sein müssen, da sie ansonsten keine Geschenke vom
Weihnachtsmann erhalten würden. Dies erfüllt den Tatbestand der
Nötigung, der erfordert, daß jemand einen anderen durch Drohung mit
einem empfindlichen Übel (§ 240 I 1. Alt. StGB) zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung nötigt. Die Erziehungsberechtigten drohen den
Kindern mit einem einem materiellen Übel, um sie zum Wohlverhalten zu
bewegen. Die Drohung wird zwar nicht vom Weihnachtsmann selbst
ausgesprochen, er handelt vielmehr als Mittäter und Anstifter.
Ein weiteres Problem ist die Warenbeschaffung des Weihnachtsmannes. Da
nach dem bisherigen Wissenstand und nach der Parallelwertung in der
Laienssphäre nicht davon auszugehen ist, daß er von den Eltern für
seine Dienstleistung entlohnt wird, und da bisher noch niemand
glaubwürdig bezeugen konnte, den Weihnachtsmann beim Einkauf der
Geschenke gesehen zu haben, liegt der Verdacht nahe, daß es sich bei
den Geschenken um Diebesgut handeln könnte. Eine Strafbarkeit gemäß §
242 StGB käme in Betracht.
Da sich der Weihnachtsmann meist in Begleitung von Knecht Ruprecht
befindet, wäre hier ein Bandendiebstahl gemäß § 244 I Nr.2 StGB
anzuprüfen (und abzulehnen, da nach herrschender Meinung eine Bande
mindestens aus 3 Personen bestehen muß). Um diesen Sachverhalt ganz
aufklären zu können fehlen aber bisher die Beweise.
Wenn es sich um Diebstahl handeln würde, wäre unter Umständen durch das
Verhalten der Erziehungsberechtigten und Kinder der Tatbestand der
Hehlerei (§ 259 I StGB) erfüllt. Dies ist aber dennoch abwegig,
da davon ausgegangen werden kann, daß die Beschenkten meist nicht
strafmündig sind und deren gesetzliche Vertreter gutgläubig handeln,
was als strafauschließend gewertet werden kann.
In so fern es sich nicht um den Weihnachtsmann persönlich, sondern um
die weitverbreiteten "Kopien" des Weihnachtsmannes handelt,
kommen noch eine Strafbarkeit gemäß § 132 StGB, Amtsanmaßung,
und eine Strafbarkeit wegen Mißbrauch von Titeln,
Berufsbezeichnungen und Abzeichen in Betracht, § 132 a I Nr. 3
StGB (wer unbefugt.......Amtskleidung oder Amtsabzeichen trägt).
Zusammenfassung
Zusammenfassend kann gesagt werden, daß die Erscheinung
"Weihnachtsmann" rechtlich nicht unerhebliche Schwierigkeiten aufwirft.
Der Weihnachtsmann macht sich, während er seiner in der Bevölkerung
naiverweise so geschätzten Tätigkeit nachgeht, gegen mehrere Normen des
deutschen StGB verstößt.
Desweiteren verstößt er noch gegen elementare arbeitsrechtliche
Vorschriften, dies kann hier aber aus Platzgründen nicht weiter
ausgeführt werden.
Die Figur, die Kinder zum Vorbild dienen sollte, verstößt in eklatanter
Weise gegen die deutsche Rechtsordnung, ja, es kann gesagt werden, daß
es sich bei diesem "Vorbild" um einen Straftäter handelt.
Schon nach dieser skizzenhaften Überlegung wird deutlich, daß es
dringend einer Reform der Behandlung des Weihnachtsmannes in
Deutschland und im deutschen Recht geben muß.
Diese Probleme können nur durch die Legislative gelöst werden, ein
Ansatz wäre beispielsweise eine Weihnachtsmann-Verordnung oder ein
gesondertes Weihnachtsmannstrafgesetzbuch, die der momentanen
Rechtsunsicherheit der Erziehungsberechtigten abhelfen könnte und
dieses rechts- und sozialpolitische Problem zufriedenstellend lösen
würde.
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